Allgemeine Geschäftsbedingungen & Widerrufsbelehrung

WIDERRUFSBELEHRUNG
 
Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie auf diese Belehrung in Textform hingewiesen wurden, oder diese erhalten haben. 
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Bodensee Galabau GmbH & Co KG mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax oder Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
 
Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. 
Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen entspricht. 

 

Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts 

Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren. 

 
AGB
 
1.Vertragsgrundlagen & Geltungsbereich
 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartners der Firma Bodensee Galabau GmbH & Co. KG.
Entgegenstehende ABG von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vetrag unserer schriftlichen Zustimmung.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen, nach Art und Umfang, gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge, der nachfolgenden Aufstellung:
-der Vertrag
-das Leistungsverzeichnis / Angebot
-diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
-die Allgeimeinen technischen Vorschriften

2. Angebote, Vertragsschlus, Leistungsumfang

Die Firma Bodensee Galabau GmbH & Co. KG, nachfolgend Auftragnehmer gennant, hält sich an das von ihr unterbreitete Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst, nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung, diese kann schriftlich (Mail,Post,Fax,persönlich), oder mündlich erfolgen.
Die Vergabe des Auftrags, ganz oder zum Teil, an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten, sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.
 
3. Ausführung, Lagerplätze, Anschlüsse
 
Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Bauwasser und Baustrom können vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge, unentgeltlich entnommen werden.
 
4. Überlassene Unterlagen & Ausführungsunterlagen
 
Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
 
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechtigungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird (sog. Planungsleistungen), werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
 
5. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt nach Lieferscheinen und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. 
Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von vierzehn Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.
 
Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern, sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung.
 
Über die im oberen Abschnitt hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
Die Vergütung ist nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln.
 
Wir behalten uns vor Vertragabschluss Sicherheitsleistungen oder Voraus. bzw. Abschlagszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 60% des Auftragsvolumens zu verlangen.
 
6. Fertigstellungsfristen 
 
Die vorgesehenen Ausführungs – und Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam schriftlich festzulegen. Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine durch Umstände, die in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, so stellt dies eine vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerung dar. In den Risikobereich des Auftraggebers fallen vor allem die Einholung der erforderlichen Genehmigungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung des Baugrundstücks.
 
Ebenso hat der Auftragnehmer Behinderungen wie Streik, Aussperrung, höhere Gewalt (Witterung), sowie andere für ihn unabwendbare Umstände nicht zu vertreten. 
Für Verzögerungen durch Dritte (Materiallieferanten) übernehmen wir keine Haftung.
 
7. Abnahme
 
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung, gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden.
Wird vom Auftraggeber eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anders vereinbart wurde.
 
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
 
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
 
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
 
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
 
Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den oben gennaten Zeitpunkten geltend zu machen.
 
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer 8 dieser AGB trägt.
 
8. Gefahrtragung
 
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Abrechnung nach den Vertragspreisen. Außerdem hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
 
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
 
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.
 
9. Gewährleistung & Mängelansprüche
 
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag bestimmt, so beträgt sie gegenüber einem Verbraucher bei einem vom Auftragnehmer errichteten Bauwerk fünf Jahre. Alle Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit schriftlich anzumelden, um Gewährleistungen oder Verluste zu vermeiden. Im Übrigen beträgt sie gegenüber einem Verbraucher für alle Lieferungen und Leistungen zwei Jahr beginnend mit der Abnahme oder Teilabnahme. Gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre. Im Übrigen beträgt sie gegenüber einem Unternehmer ein jahr. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.
 
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer die Ausfühung der Mängelbeseitigung so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Auftraggeber vollständig bezahlt ist.
 
Für Baustoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Der Auftraggeber hat die empfangenen Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Anlieferung/ Leistungserbringung auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Ware oder Leistung vom Auftraggeber als genehmigt. 
 
Für vom Auftragnehmer gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Danach wird vom Auftragnehmer, sollten nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 9.5. vorliegen,keine Gewährleistung mehr übernommen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634 a BGB. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die durch den Auftragnehmer gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.  
 
Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.
 
Für vegetationstechnische Arbeiten, insbesondere Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten, übernimmt der Auftragnehmer entgegen Ziffer 9.3. die Gewährleistung solange und soweit er mit der Pflege beauftragt wurde (Fertigstellungspflege), längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene, vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
 
10. Eigentumsvorbehalt
 
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bazhalung vor.
 
11. Gerichtsstand & Rechtswahl
 
Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im käfmännischen Geschäftsverkehr wird Stuttgart als Geichtsstand vereinbart.
 
12. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
 
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung von § 157 BGB eine Regelung zu finden, die den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.